 | Gesetzlich geregelter Bereich |
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In Bezug auf Akkreditierung, Zertifizierung und Prüfung gelten als gesetzlich geregelt die Bereiche, in denen
durch Rechtsvorschriften Regelungen festgelegt sind.
Dazu gehören Akkreditierungen, die
im Rahmen von Notifizierungsverfahren durchgeführt werden sowie Akkreditierungen,Zertifizierungen, Prüfungen und
mit ähnlichen Begriffen beschriebene Verfahren, die in nicht harmonisierten Rechtsvorschriften enthalten sind.
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 | Gesetzlich nicht geregelter Bereich |
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In Bezug auf Akkreditierung, Zertifizierung und Prüfung gelten als gesetzlich nicht geregelt die Bereiche, in denen
keine Rechtsvorschriften der EU oder nationale Rechtsvorschriften existieren und alle Aktivitäten freiwillig auf Vertragsbasis geregelt
werden.
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 | Notifizierte Stelle |
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Neutrale Stelle, deren Kompetenz zur Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne von EG-Richtlinien
durch die nationale Regierung bestätigt und der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten für bestimmte
Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsaufgaben im Rahmen von EG-Richtlinien gemeldet wurde.
(Können die gemeldeten Stellen die Übereinstimmung mit den Kriterien der DIN EN 45000 Reihe/DIN EN ISO/IEC 17000
Reihe, z.B. durch ihre Akkreditierung, nachweisen, so wird davon ausgegangen, dass sie auch den Kriterien der Richtlinie entsprechen).
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 | Begutachtungsbausteine |
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Bausteine eines Begutachtungsverfahrens zur Akkreditierung von Prüflaboratorien, Zertifizierungs- bzw. Überwachungsstellen.
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 | Begutachter |
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Person, die über Fachkenntnisse auf bestimmten Gebieten (z. B. auch auf dem Gebiet QM) verfügt und die einige oder
alle fachbezogenen Aufgaben bei der Begutachtung wahrnimmt.
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 | Leitender Begutachter |
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Begutachter, der die Gesamtverantwortung für die Begutachtung trägt, die Koordinierung der Begutachtung wahrnimmt,
das Begutachterteam leitet und über Erfahrung bezüglich der Akkreditierungsanforderungen und -techniken neben seinen Fachkenntnissen verfügt.
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 | Fachexperte |
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Person, die über spezielle Kenntnisse verfügt und nach einer Einweisung sowie mit einem klar umgrenzten Auftrag
zusätzlich zu den Begutachtern für die Begutachtung hinzugezogen wird.
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 | Begutachter von Zertifizierungsstellen für Produkte |
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(Zusätzliche Kriterien bei der Bewertung von nicht akkreditierten Laboratorien erweitert):
"Begutachter, die im Auftrag einer Zertifizierungsstelle die Bewertung von nicht akkreditierten Laboratorien
durchführen, müssen alle relevanten Kenntnisse über Begutachtungstechnik mindestens im Rahmen des Schulungsblocks B vermittelt bekommen haben."
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