ZLS - Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Kurzbeschreibung
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Postfach 810140, 81901 München, Dienstgebäude: Rosenkavalierplatz 2, 6. Stock, 81925 München
E-mail: zls @ stmugv.bayern.de
Telefon (089) 9214 3442, Fax (089) 9214 3443
 
Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Stellen
Akkreditierungsstellen im gesetzlich geregelten Bereich: ZLG, BNetzA
TGA, DATech, DAP, DACH
COFRAC (Frankreich)
 
Akkreditierungstätigkeiten
Akkreditierung von Prüflaboratorien
Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Produkte
Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für QMS
Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Personal
 
Aufgabengebiete
1. Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel, im Rahmen
  • des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes,
  • des Medizinproduktegesetzes,
  • des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter,
  • des Sprengstoffgesetzes,
  • der Gefahrstoffverordnung,
  • der Landesseilbahngesetze
und der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen,
  • der Schiffssicherheitsverordnung
  • der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
in der jeweils gültigen Fassung den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Produkt- und Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern, auch im Hinblick auf den sicheren Transport gefährlicher Güter. Dabei liegt der Schwerpunkt im europäisch harmonisierten Bereich.

Die Tätigkeit der ZLS im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen hat zum Ziel, inländischen Prüf- und Zertifizierungsstellen die Möglichkeit zu eröffnen, nach dem Recht der Drittstaaten zu prüfen.
2. Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung, Anerkennung und Benennung
  • nach § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 17 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
  • nach § 15 des Medizinproduktegesetzes für den Bereich der aktiven Medizinprodukte
  • nach § 6 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (Akkreditierung von Prüf- und Zertifizierungsstellen für Gefäße zur Beförderung von Gasen)
  • nach §3 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte
  • nach § 12c der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
  • nach § 15 der Schiffssicherheitsverordnung
  • nach den Landesseilbahngesetzen.
Der ZLS obliegen hier insbesondere folgende Aufgaben:
  • Erarbeitung von Anforderungen, die an Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen zu stellen sind;
  • Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen;
  • Überprüfung und Überwachung der akkreditierten Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen;
  • Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall;
  • Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Prüfung und Zertifizierung zu beachten sind;
  • Einrichtung, Organisation und Koordinierung von Sektorkomitees;
  • Förderung des Erfahrungsaustausches der akkreditierten Stellen;
  • Überwachung von Mess- und Prüfstellen, die Aufgaben zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wahrnehmen
3. Im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) vollzieht die ZLS hinsichtlich der in Nr. 2 genannten Vorschriften die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung oder vergleichbarer Verfahren.

Der ZLS obliegen hier insbesondere folgende Aufgaben:
  • Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen;
  • Aussetzung, Widerruf und Rücknahme der Akkreditierung;
  • Überprüfung und Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen;
  • Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Gemischten Ausschüsse der jeweiligen Vertragspartner der Drittstaatenabkommen
  • Einrichtung und Organisation von sektoralen, nationalen Arbeitskreisen zur vergleichenden Aufbereitung der Rechtsvorschriften der Drittstaaten mit den europäischen Bestimmungen.
 
Gesetze/Verordnungen/Richtlinien
Geräte- und ProduktsicherheitsgesetzBMAS
- Elektrische Betriebsmittel (2006/95/EG) 
- Einfache Druckbehälter (87/404/EWG) 
- Maschinen (2006/42/EG) 
- Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG) 
- Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG) 
- Ex-Schutz (94/9/EG) 
- Aufzüge (95/16/EG) 
- Druckgeräte (97/23/EG) 
- Spielzeug (88/378/EWG)BMWI
- Sportboote (94/25/EG)BMWI/BMVBS
- Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (2001/14/EG)BMU
MedizinproduktegesetzBMG
- Aktive Implantate (90/385/EWG) 
- Aktive Medizinprodukte (93/42/EWG) 
- In-vitro-Diagnostika (98/79/EG) - Produkte zur Blutzuckerbestimmung (Eigenanwendung) 
GefahrgutbeförderungsgesetzBMVBS
- Gefahrguttransport auf der Straße (94/55/EG) 
- Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (96/49/EG) 
- Ortsbewegliche Druckgeräte (1999/36/EG) 
SchiffssicherheitsverordnungBMVBS
- Schiffsausrüstung (96/98/EG) - Rettungsmittel, Ausrüstung zur Verhütung der Meeresverschmutzung und Brandschutz 
LandesseilbahngesetzBundesländer
- Seilbahnen für den Personenverkehr (2000/9/EG) 
GefahrstoffverordnungBMAS
- Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe (80/1107/EWG) 
SprengstoffgesetzBMI
- Explosivstoffe für zivile Zwecke (93/15/EWG) 
Drittstaatenabkommen (MRA)Fachressorts des
Bundes + BMAS
- USA, Australien, Kanada, Neuseeland, Schweiz und Japan